Datenschutz und Universalsukzession bei Verschmelzungen nach by Stefan Schröcker (auth.)

By Stefan Schröcker (auth.)

Mit Vollzug der Verschmelzung nach dem UmwG geht das gesamte Vermögen des übertragenden Rechtsträgers ex lege auf den übernehmenden Rechtsträger im Wege der Universalsukzession über. Die Gesamtrechtsnachfolge berührt in line with se auch personenbezogene Daten von Kunden, Lieferanten und Vertragspartnern. Der aufnehmende Verband tritt an die Stelle des übertragenden Verbandes. Fragen des Datenschutzes wurden jedoch bislang im Kontext der Verschmelzungen nach dem UmwG in Wissenschaft wie Praxis kaum thematisiert.

Stefan Schröcker untersucht, inwieweit personenbezogene Daten von der verschmelzungsrechtlichen Universalsukzession erfasst sind und - differenzierend nach den einzelnen Phasen einer Verschmelzung - weitergegeben werden dürfen. Grenzüberschreitende Verschmelzungen werden aufgrund ihrer besonderen Praxisrelevanz ebenfalls aufgegriffen. Das Datenschutzrecht darf dabei die Abwicklung von Verschmelzungen weder blockieren, noch grundlegend behindern. Allerdings müssen die Anforderungen des Datenschutzrechts in den einzelnen Phasen einer Verschmelzung gleichsam beachtet werden. Eine dahingehende Privilegierung besteht im Verschmelzungssachrecht nicht. Die Interessen der Beteiligten sowie der Betroffenen sind sorgsam gegeneinander abzuwägen. In summa muss die Weitergabe personenbezogener Informationen ohne Einwilligung der Betroffenen die ultima ratio bleiben.

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N. in FN 343,344). EuGH, Rs. 81/87 - Daily Mail. l9, Slg. 1988, 5483 ff. = NJW 1989, 2186; EuGH, Rs. C-212/97 Centres, Slg. 1999, 1459 ff. = NJW 1999, 2027; EuGH, Rs. C-208/00 - Uberseering, ZIP 2002, 2037 ff. = MDR 2003, 96 = GmbHR 2002, 1137 = AG 2003, 37 = BB 2002, 2402; EuGH, Rs. C-167/01 - Inspire Art, GmbHR 2003, 1260 = MDR 2003, 1303 = BB 2003, 2195. EuGH, Urt. V. 2005, Rs C-411/03 (LG Koblenz, ZIP 2003, 2210), ZIP 2005, 2311 ff; Hierzu Hoffmann, RIW 2006, \; Leible/Hoffmann, RIW 2006, 161 ff EuGH, Urt.

Eul in: RoBnagel, Handbuch Datenschutzrecht, Kap. 2 Rdnr. 74 f; Handelsblatt Nr. 8. Wengert/Wiedmann/Wengert, NJW 2000, 1289 ff. = RDV 2000,47 ff. Auf Einlandung der Zeitschrift fiir das gesamte Handels- und Wirtschaftsrecht (ZHR) im Jahre 2001, vgl. Schneider, Diskussionsbericht, ZHR 165 (2001), 462 ff. Parallel stellt sich die Problematik der Behandlung personenbezogener Informationen, die im Vorfeld oder Vollzug einer Verschmelzung offen gelegt bzw. weitergegeben werden sowie die hiermit akzessorisch verkniipften datenschutz- und verfassungsrechtlich verankerten Rechten der Betroffenen.

Aufgrund der unmittelbar verNach Zollner kommt die einfache und manchem wiinschenswerte Regel: ,3ei Umwandlungsvorgangen findet kein Datenschutz statt" keinesfalls in Betracht; vgl. Zollner, ZHR 165 (2001), 441. Zollner, ZHR 165 (2001), 441. Schneider, Diskussionsbericht ZHR 165 (2001), 465; so auch Biillesbach in: RoBnagel, Handbuch zum Datenschutzrecht, Kap. 1 Rdnr. ; Wengert/Widmann/Wengert, NJW 2000, 1289 ff. ; Eul in: RoBnagel, Handbuch Datenschutzrecht, Kap. 2 Rdnr. ; Friih, WM 2000, 501 ff.

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