Deutsche Verfassungsgeschichte von den Anfängen bis ins 14. by Aloys Meister

By Aloys Meister

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Verfassungsgeschichte ist eine selbständig gewordene Tochter der Rechtsgeschichte. Daher hat auch die Begründung einer wissenschaftlichen Behandlung der Rechtsgeschichte erst die Grund lage gegeben für eine Wissenschaft der Verfassungsgeschichte. Deutsche Rechtsgeschichte und deutsche Verfassungsgeschichte als wissenschaftliche Disziplinen erkennen in karl friedrich eichhorn ihren gemeinsamen Stammvater.

Karl friedrich eichhorn, Deutsche Staats und Rechtsgeschichte. Zuerst erschienen Göttingen 1808 - 1823. five. Aufl. four Bde, 1843 - 1844.

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Wörterb. S. 122. 4) K. ZEUSS, a. a. 136; nach GRIMM, Gesch. d. 465, die Freien. b) 35 Die deutschen Stämme. Die Angelsachsen anfiihrer im Kriege. Im übrigen ist bei den Friesen, wie bei den Sachsen, die altgermanische Ver. fassung am längsten bewahrt worden. 5. Die Thüringer. Die Thüringer sind im 4. Jh. aus den Hermunduren, Angeln und Warnen zusammengewachsen. Der Name Thüringer tritt uns erst Anfang des 5. Jh. ) In ihrem ältesten Volksrechte, das unter Karl d. Gr. aufgezeichnet wurde, spricht sich noch die Erinnerung an die Entstehung des Stammes aus durch die Benennung der lex Angliorum et Werinorum hoc est Thuringorum.

Theoderich hat an der Auffassung von der Einheit des römischen Weltreiches festgehalten, er suchte die römischen Formen nach Möglichkeit beizubehalten. Formell blieb er dem römischen Kaiser untergeordnet, wenn er auch tatsächlich unabhängig regierte. Das Charakteristische der diokletianisch-konstantinischen Verfassung bestand in der Trennung der Militär- und der Zivilverwaltung. Theoderich übernahm für sich und seine Goten ausschließlich die Militärmacht ; die Goten waren die einzigen Krieger, sie standen unter comites, die zugleich richterliche Befugnis hatten.

2) Diese Dingstätten (Mal, Malberg) waren den Göttern geweiht. Sie wurden bei Beginn der Gerichtsversammlung noch eigens durch Verkündigung des Dingfriedens unter den Frieden des Gottes gestellt. Einfriedigung des Gerichtsplatzes mit Pflock und Schnur, das Schweiggebot des Priesters 3) oder des Richters: "Ich gebiete Lust und verbiete Unlust", das uns in nordischen, sächsischen, friesischen und fränkischen Quellen überliefert ist, und verschiedene Hegungsfragen des Richters z. B. ob es Zeit und Ort des Dings sei, vervollständigten die Vorbereitungen vor der Gerichtsverhandlung.

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