Fallrepetitorium Völkerrecht by Ralph Czarnecki LL.M., Edgar Lenski (auth.)

By Ralph Czarnecki LL.M., Edgar Lenski (auth.)

Seit Erscheinen der ersten Auflage ist die Bedeutung des Völkerrechts im Studium gewachsen. Auch die Völkerrechtspraxis hat sich weiter entwickelt – begleitet von gestiegenem öffentlichen Interesse. Das Fallrepetitorium dient der Examensvorbereitung im Schwerpunkt Völkerrecht. Es behandelt am Beispiel aktueller Themen die examensrelevanten Probleme in shape von Fällen. Diese greifen neue Entwicklungen u.a. im Bereich des Völkerstrafrechts, der Menschenrechte und des Gewaltverbots auf. Zahlreiche Vertiefungshinweise und Übersichten ergänzen die Lösungen. Umfangreiche Anmerkungen zur Struktur der Falllösung unterstützen das gezielte Üben der Fallbearbeitung. In der zweiten Auflage wurden Fälle, Lösungen und Hinweise aktualisiert und überarbeitet. Das Buch eignet sich zur Wiederholung und Vertiefung. Es vermittelt aber auch einen Überblick über die Grundzüge des Völkerrechts.

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Völkerrecht, 380 f. Späte Sühne? 41 ben. 78 Folglich ist die Zwangsvollstreckung grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die Regeln der Staatenimmunität unzulässig. Â Die Regel, nach der Staatenimmunität nicht für Streitigkeiten um unbewegliches Vermögen im Gerichtsstaat eingefordert werden kann (dazu auch Art. 9 EuStIÜ, Art. 13 UN-Konvention zur Staatenimmunität),79 ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Hier handelt es sich um eine Streitigkeit wegen eines völkerrechtlichen Delikts und um die daraus resultierende Zwangsvollstreckung.

Die Reisen seien zur Information über den Vertragsinhalt nötig gewesen und übliche Praxis bei befreundeten Völkerrechtssubjekten. Die Regelungen der UN-Charta seien hier unerheblich. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen wird am 1. März 2006 vom nichtständigen Mitglied Z mit dem Fall des UN-Mitgliedstaates X befasst. Z bringt vor, dass in X seit geraumer Zeit schwerste Menschenrechtsverletzungen begangen würden. Vor allem Angehörige der Y-Volksgruppe würden systematisch von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen und von der Geheimpolizei verfolgt; Kultureinrichtungen der Y-Volksgruppe würden geschlossen und teilweise durch staatlich organisierte Plünderungen zerstört.

29 f. Articles on State Responsibility. 30 Art. 31 Articles on State Responsibility. 31 Art. 34 ff. Articles on State Responsibility. 1990, BGBl. 1990 II, 1318, abgedruckt in Sartorius II, Nr. 210, Randelzhofer, Nr. 7, Tomuschat, Nr. 45. 33 Vgl. ; Dolzer, NJW 2000, 2480 f. Späte Sühne? 33 trag zu Lasten Dritter geschlossen wurde, sondern vielmehr die Alliierten und Deutschland gewissermaßen zugunsten Griechenlands vereinbarten, dass es das Moratorium des Londoner Schuldenabkommens nicht mehr beachten muss.

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