Meeresnaturschutz, Erhaltung der Biodiversität und andere by Dr. iur. Liane Radespiel (auth.), Thomas Bosecke, Peter

By Dr. iur. Liane Radespiel (auth.), Thomas Bosecke, Peter Kersandt, Katrin Täufer (eds.)

Die Herausgeber und Autoren der Festgabe ehren einen Juristen, Wissenschaftler und Hochschullehrer, der maßgeblich zur Ökologisierung und Internationalisierung der Umweltrechtswissenschaft beigetragen hat. Im Mittelpunkt stehen die rechtlichen Anforderungen an den Schutz der biologischen Vielfalt, die Nutzung des Meeres als natürliche Nahrungsquelle und für die Aquakultur, die jüngste Reform des Naturschutz- und des Wasserrechts sowie CCS als neue Klimaschutztechnologie. Weitere Beiträge befassen sich mit der marinen Raumordnung, der Alpenkonvention, dem Reformbedarf in der Umweltverwaltung sowie dem nachhaltigen Konsum im Lichte von Verbraucherpolitik und -recht. Die Festgabe spiegelt in ihrer thematischen Breite einen wichtigen Teil des wissenschaftlichen Wirkens Detlef Czybulkas wider. Sie bietet zugleich konkrete Lösungsansätze für aktuelle Herausforderungen im Recht des Meeresnaturschutzes, der Erhaltung der Biodiversität und des Klimaschutzes.

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Hnlich BVerwGE 128, S. 1 (31, Rn. 64) (Westumfahrung Halle): Monitoring als Bestandteil des Risikomanagements bei wissenschaftlicher Unsicherheit. Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Fn. 12, § 5 Rn. ; BVerwGE 84, S. 34 (49); BVerwGE 131, S. 274 (296, Rn. 65) (Nordumgehung von Bad Oeyenhausen); BVerwGE 136, S. 291 (318, Rn. 113) (BAB 44 Hessisch Lichtenau-Ost bis Hasselbach). Entscheidungen im Naturschutz unter Ungewissheit 41 zwangsläufig zu einem sehr weitgehenden Beurteilungsspielraum der Verwaltung, der zudem in großem Maße von außerrechtlichen Bewertungen ausgefüllt wird und der einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

66. Entscheidungen im Naturschutz unter Ungewissheit 31 über hinaus spielt in diesem Zusammenhang das in Art. 191 AEUV und Art. 20a GG verankerte, über die grundrechtlichen Schutzpflichten hinausgehende Vorsorgeprinzip eine wichtige Rolle. 12 Allerdings stellt sich, soweit der Gesetzgeber aufgrund seiner weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielräume Risiken zulässt, die Frage nach eventuellen Nachbesserungspflichten. ), Grundgesetz, Kommentar, Art. 20a, 1996, Rn. 49. Wegen des über die Individualgüter hinausgehenden Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen ist für Regelungspflichten im Naturschutzrecht vorrangig das Vorsorgeprinzip von Bedeutung.

270, wonach das Beschaffen und Einbeziehen von Wissen eine der wesentlichen Aufgaben des Umgangs mit Risiken ist. ) und die Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips; siehe auch Scherzberg, Risikoabschätzung unter Ungewissheit – Preliminary risk assessment im Kontext der Nanotechnologie, ZUR 2010, S. 303 (305). Z. B. §§ 7, 23 BImSchG; §§ 8, 12, 36c KrW-/AbfG, §§ 17 Abs. 11, 54 BNatSchG 2010; §§ 23, 62 Abs. 4 WHG 2010. Scherzberg, Risikosteuerung durch Verwaltungsrecht: Ermöglichung oder Begrenzung von Innovation, VVDStRL 2003, Heft 63, S.

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